Verspätung wegen Schnee und Eis – Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Es ist wieder so weit: Der Winter verursacht vielerorts verschneite und vereiste Straßen und Wege. Dies führt häufig zu massiven Verkehrsbehinderungen nicht nur für den Individual-, sondern auch für den öffentlichen Personennahverkehr. Viele Beschäftigte kommen dadurch zu spät zur Arbeit. Wer trägt in diesen Fällen das Risiko für die ausfallende Arbeitszeit? Welche Rechte und Pflichten haben betroffene Beschäftigte?

Grundsätzlich besteht ein Entgeltanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn winterliche Straßenverhältnisse es dem Beschäftigten unmöglich machen, die Arbeit pünktlich aufzunehmen, realisiert sich das sogenannte durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehende Wegerisiko. Dieses hat weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte zu tragen, denn die Erbringung der Arbeitsleistung wird durch höhere Gewalt unmöglich gemacht. In diesen Fällen trifft den Beschäftigten zwar einerseits keine Arbeitspflicht, andererseits entfällt aber auch sein Entgeltanspruch.

Die Frage, ob die ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet werden kann oder muss, ist im Einzelfall anhand der konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen und betrieblichen Gegebenheiten zu beantworten. In vielen Betrieben – insbesondere solchen mit bestehenden Gleitzeitregelungen – wird ein Nachholen der Arbeitsstunden wahrscheinlich ohne größere Probleme möglich sein. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, mit Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung über das Nachholen witterungsbedingt ausgefallener Arbeitszeit zu sprechen. Dann lassen sich meist für beide Seiten akzeptable Regelungen finden.

Kommt ein Beschäftigter wegen Schneefalls und Straßenglätte witterungsbedingt zu spät zur Arbeit, kann ihm deshalb mangels Verschulden grundsätzlich keine Ermahnung oder Abmahnung erteilt werden. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn durch längerfristige winterliche Straßenverhältnisse Verkehrsbehinderungen und daraus resultierende Störungen absehbar sind. Dann können Beschäftigte gehalten sein, eine längere Anfahrtszeit einzuplanen und den Weg zur Arbeit entsprechend früher anzutreten. Wird dies unterlassen, ist die Erteilung einer Abmahnung auch bei witterungsbedingten Verspätungen nicht ausgeschlossen.

In jedem Fall sind betroffene Beschäftigte jedoch verpflichtet, sich abzeichnende Verspätungen und deren voraussichtliche Dauer so zügig wie möglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls auf den Arbeitsausfall noch durch entsprechende Planungsunterstellungen reagieren kann. Unterbleibt diese Mitteilung, kann auch dies zur Erteilung einer Abmahnung führen.